-9- nem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2020 wird damit dem abnehmenden Grenznutzen grösserer Wohnungen ausreichend Rechnung getragen (VGE 100 2019 50/51 vom 20.8.2020, E. 4.5). Dies trifft jedoch nicht zu, wenn – wie vorliegend – die vorhandene Nutzfläche in zahlreiche kleinere Räume unterteilt ist. In solchen Fällen kann sich das in Tabelle 3.1 festgelegte Verhältnis von Fläche zu RE sogar zu Ungunsten des Grundeigentümers auswirken (ein Raum zu 32 m2 = 1.5 RE; zwei Räume zu 16 m2 =