5. Die Steuerverwaltung hat sich zum Augenschein-Protokoll nicht geäussert und die Stellungnahme des Rekurrenten enthält nichts, das ein Abweichen von den Schlussfolgerungen der Delegation betreffend Höhe des Protokollmietwerts notwendig erscheinen liesse. Dieser ist demnach zu bestätigen. Der Rekurrent macht indes geltend, dass die von ihm bewohnte Wohnung nicht für einen Nettomietzins von CHF 2'928.-- pro Monat (ein Zwölftel des aus dem Protokollmietwert abgeleiteten bundessteuerlichen Eigenmietwerts von CHF 35'140.--) an Dritte vermietet werden könnte.