Sie teilt die Auffassung des Rekurrenten, dass dieses Objekt in Bezug auf Raumaufteilung und Aussicht etwas attraktiver ist. Negativ ist hingegen zu werten, dass der Zugang nur über eine Art Nottreppe von der Rückseite des Gebäudes her möglich ist (wenn nicht der Lift benutzt wird). Insgesamt sind die beiden ähnlich grossen Wohnungen jedoch als ungefähr gleichwertig einzustufen. Dementsprechend erachtet es die Delegation als nicht ausgeschlossen, dass der systemgenerierte bundessteuerliche Eigenmietwert im vorliegenden Fall über einem am Markt erzielbaren Mietertrag liegen könnte. Diese Frage ist mit dem Endentscheid zu klären.