Der Rekurrent argumentiert im Wesentlichen damit, dass es trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen sei, die im Obergeschoss liegende Wohnung für mehr als CHF 2'250.-- (zzgl. Nebenkosten von CHF 550.--) an Dritte zu vermieten. Dementsprechend sei dies für die, seiner Auffassung nach weniger zugkräftige, untere Wohnung erst recht nicht möglich. Anlässlich des Augenscheins hat die Delegation auch die obere Wohnung kurz besichtigt. Sie teilt die Auffassung des Rekurrenten, dass dieses Objekt in Bezug auf Raumaufteilung und Aussicht etwas attraktiver ist.