Die übrigen Räume und Einrichtungen der unteren Wohnung und der gemeinsam genutzten Teile sind insgesamt korrekt aufgenommen worden, wobei in einigen Punkten auch leicht höhere Werte nicht zu beanstanden wären, so namentlich für die Küche, deren Ausstattung, die Aussenräume und die Garage. Im Ergebnis ändert sich somit nichts an der für die Berechnung des Protokollmietwerts massgebenden Anzahl Einheiten (13.7 RE für die Wohnung, 3.7 RE für den Anteil an den gemeinsamen Einrichtungen, 40 m2 für den Anteil an der Garage und 30 m2 für die zwei Aussenparkplätze). 3.2 Benotung