Dieser Anteil ist vertretbar, wobei auch eine hälftige Aufteilung nicht zu beanstanden wäre. Dass der Lift faktisch nur von der Mieterschaft der oberen Wohnung benutzt werde, wie der Rekurrent vorbringt, ist für die Mietwertausscheidung nicht relevant. Der befestigte Aussenbereich auf der Nordostseite des Erdgeschosses ist im Aufnahmeprotokoll nicht aufgeführt. Weil diese Fläche teilweise auch als Zugang zur Treppe in die obere Wohnung dient, kann auf deren Berücksichtigung weiterhin verzichtet werden.