Zudem fehlt in den vom Rekurrenten eingereichten Mietverträgen für die Wohnung im Obergeschoss ein Hinweis darauf, dass das Bad in der kalten Jahreszeit kaum benutzbar ist, während die Mieter explizit darauf hingewiesen werden, dass das Schwimmbad primär für die Hausbewohner bestimmt sei und nur gelegentlich auswärtige Gäste willkommen seien. Letztlich kann dieser Aspekt jedoch offenbleiben, ist doch das Schwimmbecken in der Raumaufnahme bereits bis anhin mit 0.8 RE anstatt mit 1.6 RE bewertet worden (abgeleitet aus Investitionskosten von CHF 60'000.--, pag. 170; vgl. Tabelle 3.1 der Bewertungsnormen).