Der Rekurrent macht geltend, dass das Schwimmbad zu hoch bewertet sei. Dessen Beheizung habe im Rahmen einer "aufgezwungenen Heizungssanierung" entfernt werden müssen. Das Bad könne "im Winter bei 17° Wassertemperatur" kaum mehr benutzt werden (Rekursschrift vom 6.5.2020). Ob diese Angaben zutreffen, liess sich im Rahmen des Augenscheins nicht überprü-