4.02.09.1, Ausgabe Januar 2015). Die Steuerverwaltung wird zu beurteilen haben, ob die nicht erfasste Solaranlage eine Auslassung in einer rechtskräftigen amtlichen Bewertung gemäss Art. 181 Abs. 4 StG darstellt, die von Amtes wegen zu korrigieren wäre. Eine solche Korrektur wäre vorliegend mit Wirkung ab dem Jahr 2021 möglich (vgl. RKE 100 2019 40 vom 17.9.2019, E. 4.2).