3.4 Wie erwähnt, wird der Protokollmietwert im Verfahren der amtlichen Bewertung erhoben. Ein einmal rechtskräftig festgelegter amtlicher Wert bleibt grundsätzlich bis zur nächsten allgemeinen Neubewertung nach Art. 182 StG unverändert. Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird eine ausserordentliche Neubewertung durchgeführt, namentlich wenn an der Liegenschaft grössere bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind (Art. 183 Abs. 1 Bst. a StG). Nichtsdestotrotz können in Verfahren betreffend Eigenmietwert sämtliche Berechnungsfaktoren,