Die unterschiedlichen Untergrenzen von 60 bzw. 70 % sind der Grund, weshalb der Eigenmietwert für die kantonalen Steuern denjenigen der direkten Bundessteuer um rund 14 % unterschreitet (60 / 70 * 100 = 85.7 %). Weil es sich bei den genannten Prozentwerten um Untergrenzen handelt, hat der Rekurrent keinen Anspruch darauf, dass die von ihm zu versteuernden Eigenmietwerte auf 60 bzw. 70 % des am Markt erzielbaren Mietertrags festgesetzt werden, wie er in seiner Rekurs- und Beschwerdeschrift beantragt. Hingegen darf der bundessteuerliche Eigenmietwert nicht über den Marktwert zu liegen kommen, was auch die Steuerverwal-