-3- Die Beurteilung der Streitsache fällt an sich in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]), die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen aber eine Überweisung an die Kammer (Art. 70 Abs. 5 GSOG). 2. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist die Höhe der vom Rekurrenten für das Grundstück B.________ Gbbl. Nr. 1.________ zu versteuernden Eigenmietwerte pro 2015 und 2016.