Ihre Erkenntnisse hat sie in einem Protokoll schriftlich festgehalten. Dieses ist dem Rekurrenten und der Steuerverwaltung am 16. September 2021 zugesandt worden. Zugleich ist der Rekurrent zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert worden. G. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2021 zum Augenschein-Protokoll Stellung genommen und zusätzliche Belege eingereicht. Die Steuerverwaltung hat sich zum Au- genschein-Protokoll nicht geäussert. H. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.