D. Die Steuerverwaltung hat sich am 15. Juni 2020 vernehmen lassen und die Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie verweist auf Stellungnahmen der steuerverwaltungsinternen Abteilung Amtliche Bewertung vom 29. Januar 2018 und vom 8. Januar 2020 (Beilagen 2 und 3), aus denen sich ergebe, dass der Protokollmietwert (siehe E. 3.2 hiernach) korrekt erhoben worden sei. Der Rekurrent habe nicht nachweisen können, dass die daraus abgeleiteten Eigenmietwerte angepasst werden müssten.