B. In den Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 deklarierte der Rekurrent für die von ihm genutzte Wohnung einen Eigenmietwert von CHF 14'352.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 16'744.-- für die direkte Bundessteuer (Akten Steuerverwaltung, pag. 32 und 105). Er erklärte, dass er diese Wohnung für höchstens CHF 23'920.-- im Jahr an Dritte vermieten könnte, und dass die von ihm deklarierten Werte 60 % (Kanton) bzw. 70 % (Bund) dieses am Markt erzielbaren Mietertrags ausmachten (pag. 47 und 118). Mit Einspracheentscheiden vom 7. April 2020 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ______