BSG 161.12]). Vorliegend obsiegt der Rekurrent allerdings in einem derart geringen Ausmass (2.7 % gemessen an seinem Rechtsbegehren), dass sich eine Reduktion der von ihm zu tragenden Verfahrenskosten nicht rechtfertigt. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren nicht vertreten ist und weil keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Aus diesen Gründen wird erkannt: