Aus den gleichen Gründen spielt es keine Rolle, dass in den 1980er-Jahren ein Wochenaufenthalt des Rekurrenten steuerlich akzeptiert worden sei, selbst wenn die gesetzlichen Grundlagen seither weitgehend unverändert geblieben sein mögen, wie der Rekurrent geltend macht. Damit vermögen die verfassungsrechtlichen Einwände nichts am Ergebnis zu ändern. Weil die von der Steuerrekurskommission anerkannten Fahrkosten von CHF 1'807.-- über dem mit den Einspracheentscheiden gewährten Abzug von CHF 1'433.-- liegen, sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen.