Sie ist dabei nicht an ihre Einschätzungen aus Vorperioden gebunden (VGE 100 2019 30 vom 4.3.2020, E. 7.1, mit Hinweisen). Vorliegend kommt hinzu, dass der Rekurrent für das Steuerjahr 2018 viel höhere Berufskosten geltend gemacht hat als in der Steuererklärung pro 2017 (pag. 65), folglich eine veränderte Sachlage zu beurteilen war. Dementsprechend war eine genaue Überprüfung durch die Steuerverwaltung geradezu geboten. Aus den gleichen Gründen spielt es keine Rolle, dass in den 1980er-Jahren ein Wochenaufenthalt des Rekurrenten steuerlich akzeptiert worden sei, selbst wenn die gesetzlichen Grundlagen seither weitgehend unverändert geblieben sein mögen, wie der Rekurrent geltend macht.