Ebenso wenig verstösst die Steuerverwaltung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie für eine Steuerperiode Nachweise für die geltend gemachten Fahrkosten fordert, nachdem sie diese in den Vorjahren ohne Überprüfung akzeptiert hat. Die Steuerverwaltung kann in jeder Steuerperiode den Sachverhalt neu prüfen und ist berechtigt, von der steuerpflichtige Person Belege für ihre Angaben einzufordern (Art. 166 Abs. 3 StG). Sie ist dabei nicht an ihre Einschätzungen aus Vorperioden gebunden (VGE 100 2019 30 vom 4.3.2020, E. 7.1, mit Hinweisen).