Offensichtlich wird der Rekurrent in seinen Grundrechten nicht tangiert, wenn die Steuerverwaltung in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und der geltenden Beweislastverteilung (E. 3.2 hiervor) bloss die nachgewiesenen Berufskosten zum Steuerabzug zulässt. Ebenso wenig verstösst die Steuerverwaltung gegen das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), wenn sie für eine Steuerperiode Nachweise für die geltend gemachten Fahrkosten fordert, nachdem sie diese in den Vorjahren ohne Überprüfung akzeptiert hat.