Zudem werde er wegen seiner Lebensform und seiner Behinderung (drei versteifte Finger an der rechten Hand) diskriminiert im Sinn von Art. 8 BV. Offensichtlich wird der Rekurrent in seinen Grundrechten nicht tangiert, wenn die Steuerverwaltung in Übereinstimmung mit den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und der geltenden Beweislastverteilung (E. 3.2 hiervor) bloss die nachgewiesenen Berufskosten zum Steuerabzug zulässt.