6. Abschliessend ist auf Vorbringen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 30. Juni 2020 einzugehen, mit denen er der Steuerverwaltung mehrere Grundrechtsverletzungen vorwirft. So werde durch das Nichtgewähren der beantragten Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt sein Recht auf freie Niederlassung (Art. 24 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) verletzt. Zudem werde er wegen seiner Lebensform und seiner Behinderung (drei versteifte Finger an der rechten Hand) diskriminiert im Sinn von Art. 8 BV.