__ genannte Absicht, seine Lebenspartnerin versicherungsrechtlich besser zu stellen, eher für einen formellen als für einen tatsächlichen Wohnortwechsel. Aufgrund dieser Sachlage kommt die Steuerrekurskommission zum Ergebnis, dass der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten erst mit Beendigung der Arbeitsstelle im "G.________" per Ende September 2018 nach C.________ verlegt worden ist. Dies wirkt sich freilich nur auf die Fahrkosten aus. Betreffend die Mietwohnung in D.________ ist festzuhalten, dass die damit verbundenen, nicht unerheblichen Kosten vom Rekurrenten während mindestens zwei weiteren Jahren in Kauf genommen wurden.