5.2 Vor der Verlegung seiner Schriften nach C.________ wohnte der Rekurrent seit Oktober 2008 in einer 2.5-Zimmerwohnung an der I.________strasse in D.________. Diese Wohnung wurde anlässlich des (offiziellen) Umzugs nach C.________ nicht gekündigt und stand dem Rekurrenten auch zwei Jahre später noch zur Verfügung, wie sich aus seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2020 ergibt. Darin erklärt der Rekurrent, dass er "ganz aus D.________ [weg]ziehe", sobald er in C.________ eine Arbeitsstelle finde. In C.________ bewohnt der Rekurrent zusammen mit seiner Lebenspartnerin die Liegenschaft J.________strasse Nr. __