Dem Ort, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden ("polizeiliches Domizil"), kommt für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes keine entscheidende Bedeutung zu. Es handelt sich dabei bloss um ein äusseres Merkmal, das gemeinsam mit dem übrigen Verhalten der steuerpflichtigen Person ein Indiz für das Steuerdomizil bilden kann (VGE 100 2020 257 vom 15.2.2021, E. 2.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Vorliegend anerkennen die Steuerverwaltung bzw. die Gemeinden D.________ und C.________ den Wechsel des polizeilichen Domizils im Grundsatz auch als Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes.