5.1 Der Rekurrent erklärt, er habe sich im Mai 2018 bei den Einwohnerämtern der Gemeinden D.________ und C.________ ab- bzw. angemeldet und sich gleich anschliessend in D.________ als Wochenaufenthalter registrieren lassen (vgl. E. 4.3 hiervor). Dem Ort, wo die Schriften hinterlegt sind und die politischen Rechte ausgeübt werden ("polizeiliches Domizil"), kommt für die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes keine entscheidende Bedeutung zu.