5. Nach dem bis anhin Ausgeführten muss nur für die Monate Juni (evtl. Mai) bis September sowie für ein paar Tage im Dezember 2018 überprüft werden, ob der Rekurrent Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt geltend machen kann. Für diese Zeiträume ist erstellt, dass der Rekurrent nicht täglich von C.________ an die Arbeitsstätten in D.________ und E.________ hat pendeln können. Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, sind die Kosten für eine auswärtige Unterkunft indes nur abziehbar, wenn sich der steuerliche Wohnsitz am Wochenendort befindet. Zudem müssen die geltend gemachten Auslagen notwendige Berufskosten und nicht private Lebenshaltungskosten darstellen.