Dies entspricht in etwa dem vertraglich vereinbarten Bruttomonatslohn von CHF 5'200.-- inkl. Anteil am 13. Monatslohn. Dementsprechend bezog der Rekurrent in den Monaten Oktober und November 2018 nicht etwa (bezahlte) Ferien, wie er in der Stellungnahme vom 30. Juni 2020 erklärt; vielmehr handelt es sich um einen unbezahlten Erwerbsunterbruch. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn im ausbezahlten Lohn eine Entschädigung für nicht bezogene Ferientage enthalten gewesen wäre. Weil der Rekurrent im Oktober und November 2018 keine steuerbaren Einkünfte erzielte, kann er für diese Periode auch keine Gewinnungskosten abziehen.