am 18. Mai 2018 ausgestellten Heimatausweises bei, worin die Hinterlegung der Schriften in C.________ bestÃĪtigt wird (ohne Datumsangabe). Damit ist erwiesen, dass sich der Rekurrent bereits vor dem 1. Juni 2018 offiziell in C.________ niedergelassen hat. Wann genau dies der Fall war, kann offenbleiben, wie sich aus E. 5.2 hiernach ergibt.