Für die Monate Januar bis April 2018 finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Rekurrent seinen steuerrechtlichen Wohnsitz bereits in C.________ gehabt hätte, weshalb ein Abzug von Wochenaufenthaltskosten für diese Periode von Vornherein nicht in Frage kommt. In seinen Eingaben an die Steuerrekurskommission macht der Rekurrent nur noch geltend, dass er bereits im Mai 2020 nach C.________ gezogen sei, jedoch wegen des komplizierten Ab- und Anmeldeverfahrens einen Monat "verloren" habe. Dem Schreiben vom 19. Mai 2020 liegt eine Kopie des von der Gemeinde C.________ am 18. Mai 2018 ausgestellten Heimatausweises bei, worin die Hinterlegung der Schriften in C.