-5- Lohnausweis, pag. 47). Im Veranlagungs- und Einspracheverfahren lehnte die Steuerverwaltung die beantragten Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt vollumfänglich ab, weil sie die geltend gemachten unregelmässigen Arbeitszeiten nicht als rechtsgenügend nachgewiesen erachtete. Die vom Rekurrenten zunächst eingereichten Arbeitszeitkontrollformulare (pag. 22- 26) betreffen die Monate Januar bis Mai 2018 und damit einen Zeitraum vor dem (offiziellen) Umzugstermin.