4. Der Rekurrent erklärt, dass er im Jahr 2018 von D.________ zu seiner Lebenspartnerin nach C.________ gezogen sei. Weil er an seiner damaligen Arbeitsstelle regelmässig bis 02.00 Uhr habe arbeiten müssen und er kein Motorfahrzeug besitze, sei es ihm nicht möglich gewesen, täglich von C.________ nach D.________ zu pendeln. Daher seien seine Auslagen für die Wohnung in D.________ und die wöchentlichen Fahrten nach C.________ als Berufskosten anzuerkennen. Weiter habe er im Dezember 2018 in E.________ gearbeitet, wo er bereits um 06.50 Uhr habe vor Ort sein müssen (Eingabe vom 19.5.2020).