-4- individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer 2A.224/2004 vom 26.10.2004, E. 8.4.4; VGer ZH, SB.2018.00056 vom 5.10.2018, E. 2.4; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 16 zu Art. 26 DBG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die Berufskosten wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbszwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden, mit der Folge, dass nicht alle irgendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich unbegrenzt abziehbar sind.