12 Abs. 1 BKV; Art. 9 Abs. 1 VBK). Diese setzen sich zusammen aus Kosten für Verpflegung, Unterkunft sowie Fahrkosten für die regelmässige Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und für den Weg zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsort (Art. 12 Abs. 2 bis 4 BKV; Art. 9 Abs. 2 bis 4 VBK).