26 Abs. 1 Bst. a bis c DBG). Näheres regelt für die kantonalen Steuern die Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten (Berufskostenverordnung, BKV; BSG 661.312.56) und für die direkte Bundessteuer die Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Abzug der Berufskosten unselbständig Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1, abgekürzt: VBK). So können unselbstständig Erwerbstätige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regelmässig für die freien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (Wochenaufenthalter), die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen (Art. 12 Abs. 1 BKV;