3. Unselbstständig erwerbstätige Personen dürfen als Gewinnungs- bzw. Berufskosten u.a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte bis zu einem Maximalbetrag von CHF 6'700.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer), die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten, also etwa die notwendigen Mehrausgaben für einen auswärtigen Wochenaufenthalt, von den gesamten steuerbaren Einkünften abziehen (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a bis c StG; Art. 26 Abs. 1 Bst.