Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welchem Umfang der Rekurrent Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt und (weitere) Fahrkosten von seinen im Jahr 2018 erzielten steuerbaren Einkünften abziehen kann.