_ gearbeitet und dass er aufgrund von regelmässiger Nachtarbeit nicht täglich habe pendeln können. Allerdings bleibe offen, inwiefern die übrigen Voraussetzungen für den geltend gemachten Abzug erfüllt seien. E. Mit Eingabe vom 30. Juni 2020 hat der Rekurrent zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen, an seinem Rechtsbegehren festgehalten und ergänzende Angaben gemacht. So führt er in Bezug auf die von der Steuerverwaltung im Einspracheverfahren gekürzten Fahrkosten aus, dass es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse, wenn die Steuerverwaltung plötzlich vollständige Nachweise verlange, nachdem sie jahrelang auf Belege verzichtet habe.