D. Am 12. Juni 2020 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie hält daran fest, für die Monate Januar bis Mai 2018 keine Kosten für auswärtigen Wochenaufenthalt zum Abzug zuzulassen. Im Sinn eines Eventualantrags sei durch die Steuerrekurskommission höchstens die Berechtigung eines entsprechenden Abzugs für die Monate Juni bis September 2018 zu prüfen. Für diesen Zeitraum gelinge dem Rekurrenten der Nachweis, dass er in C.________ gewohnt und in D.________ gearbeitet und dass er aufgrund von regelmässiger Nachtarbeit nicht täglich habe pendeln können.