Weil der Rekurrent seinen Wohnsitz erst per 1. Juni 2018 von D.________ nach C.________ verlegt habe, könnten die geltend gemachten Kosten für die Unterkunft nicht abgezogen werden. Zugleich stellte die Steuerverwaltung in Aussicht, den Abzug für Fahrkosten von CHF 2'100.-- gemäss Steuererklärung und Veranlagungsverfügungen auf CHF 1'433.-- zu reduzieren, entsprechend den eingereichten Belegen. Weitere vom Rekurrenten am 2. März 2020 nachgereichte Unterlagen (pag. 10 ff.) vermochten nach Auffassung der Steuerverwaltung an der Sachlage nichts zu ändern (Schreiben vom 4.3.2020, pag. 9), weshalb sie mit Einspracheentscheiden vom 7. April 2020 (pag.