B. In seiner Einsprache vom 19. Dezember 2019 (pag. 31) machte der Rekurrent geltend, dass er im Jahr 2018 regelmässig Schichtarbeit bis 02.00 Uhr geleistet habe. Daher sei es ihm nicht möglich gewesen, den Arbeitsweg zwischen C.________ und D.________ mit dem öffentlichen Verkehr zurückzulegen. Am 29. Januar 2020 (Eingangsstempel) reichte der Rekurrent diverse von der Steuerverwaltung eingeforderte Unterlagen ein (pag. 18 ff.). Daraufhin teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit Schreiben vom 31. Januar 2020 (pag. 16) mit, dass sich die eingereichten Arbeitszeitkontrollen auf den Zeitraum Januar bis Mai 2018 bezögen. Weil der Rekurrent seinen Wohnsitz erst per 1. Juni 2018 von D.