Zu Gunsten der Rekurrentin wird davon ausgegangen, dass pro Woche drei auswärtige Mahlzeiten eingenommen werden. Dementsprechend können CHF 110.-- pro Monat angerechnet werden (CHF 10.-- * 220 Arbeitstage im Jahr / 12 Monate * 0.6). Weil die Rekurrentin, wie hiervor erwähnt (E. 5.3), nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, können nur Auslagen für ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr von CHF 73.-- berücksichtigt werden ( Rubrik "Tarife > Abonnemente [abgerufen am 3.9.2020]). Somit sind insgesamt CHF 183.-- als unumgängliche Berufsauslagen zu berücksichtigen (CHF 73.-- plus CHF 110.--).