5.4 Weiter sind die unumgänglichen Berufsauslagen wie Fahrkosten oder Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxisgemäss CHF 10.-- pro Tag. Zu beachten ist, dass die Rekurrentin lediglich zu einem Pensum von 60 % arbeitet. Der Steuerrekurskommission ist nicht bekannt, wie die Arbeitseinsätze der Rekurrentin anfallen bzw. ob sie überhaupt auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist. Zu Gunsten der Rekurrentin wird davon ausgegangen, dass pro Woche drei auswärtige Mahlzeiten eingenommen werden.