5.3 Ferner erhebt die Rekurrentin Anspruch auf Mietkosten von CHF 114.-- (pag. 55) für einen Einstellhallenplatz. Kosten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen können dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum nur angerechnet werden, wenn es sich beim Fahrzeug um ein sogenanntes "Kompetenzgut" handelt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fahrzeug für die Ausübung des Berufs zwingend benötigt wird. Vorliegend wohnt und arbeitet die Rekurrentin in C.________. Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb sie für die Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre. Die Kosten für den Parkplatz können dementsprechend nicht berücksichtigt werden.