4.8 Die Rekurrentin macht ausserdem geltend, dass ihre Tochter ambitioniert den Sport Eiskunstlaufen ausübe. Dadurch entständen sehr hohe Kosten. Es solle der Tochter möglich sein weiterhin diesem Sport nachzugehen. Dieses Anliegen ist verständlich, jedoch sind Freizeitaktivitäten aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Die öffentliche Hand kann nicht auf rechtmässig festgesetzte Steuern verzichten, um ein teures Hobby zu ermöglichen. 4.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die auf die Tochter entfallenden Einkommensbestandteile bei weitem ausreichen, um die auf sie entfallenden Kosten zu decken (in ganzen CHF).