F. Am 15. Juni 2020 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass Klubmitgliedschaften, Kosten für Wettbewerbe etc. bei der Berechnung einer allfälligen Notlage nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei der Rekurrentin möglich und zuzumuten, die Steuerausstände mittels Teilzahlungen zu tilgen. Zudem habe sie trotz vorhandener Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung keine Rückstellungen gebildet.