100 20 141 Gemeinde: C.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 22.10.2020 PKA/CLE/PR2/cbi STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 22.10.2020 hat der hauptamtliche Richter der Steuerrekurskommission im Rahmen seiner Kompetenz als Einzelrichter im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft in der Rekurssache von A.________ gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern und Gemeinde C.________ betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2018 den Akten entnommen: A. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 (Akten Vorinstanz, pag. 92-89) ersuchte A.________ (Rekurrentin) bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle ________ (Erlass- behörde), um Erlass der rechtskräftig veranlagten kantonalen Steuern für das Jahr 2018. Der entsprechende Steuerausstand betrug inkl. Feuerwehrdienstersatzabgabe CHF 4'339.65 (pag. 9). Zuzüglich Verzugszins bis am 17. März 2020 belief sich die Steuerforderung auf ins- gesamt CHF 4'477.20 (pag. 96). B. Mit Entscheid vom 17. März 2020 (pag. 96) wies die Erlassbehörde das Gesuch vollum- fänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass der Rekurrentin die Bildung von Rückstellungen bzw. die Bezahlung der geschuldeten Steuern möglich und zumutbar gewesen sei. C. Gegen diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 14. April 2020 Rekurs an die Steuer- rekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) erhoben und den Erlass des hiervor erwähnten Steuerausstands beantragt. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie die Steuern auf Grund ihrer finanziellen Situation nicht bezahlen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass ihre Tochter Eiskunstlaufen im Kader des Eislaufvereins C.________ betreibe, was sehr kostenintensiv sei. Zudem seien u.a. die Kosten für die Zahnspange ihrer Tochter, Kosten im Zusammenhang mit ihrem Motorfahrzeug sowie Strom- und Heizkosten mit einzubeziehen. D. Mit Schreiben vom 16. April 2020 hat die Steuerrekurskommission weitere Unterlagen einverlangt. Dieser Aufforderung ist die Rekurrentin mit Eingang vom 7. Mai 2020 nachgekom- men. E. Im vorliegenden Rekursverfahren handelt die kantonale Steuerverwaltung gemäss Gene- ralvollmacht vom 30. Mai 2011 für die Erlassgemeinde. F. Am 15. Juni 2020 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie führt aus, dass Klubmitgliedschaften, Kosten für Wettbewerbe etc. bei der Berechnung einer allfälligen Notlage nicht berücksichtigt werden könnten. Es sei der Rekurrentin möglich und zuzumuten, die Steuerausstände mittels Teilzahlungen zu tilgen. Zu- dem habe sie trotz vorhandener Mittel zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung keine Rückstellungen gebildet. G. Die Rekurrentin hat Gelegenheit erhalten, bis am 7. Juli 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. -2- Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Entscheide des Regierungsrats, der Steuerverwaltung und der Gemeinden betreffend den Erlass von Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs angefochten werden (Art. 240 Abs. 1 und 7 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zustän- dig. Die Rekurrentin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Sie ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterli- che Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.11]). 2. Strittig ist, ob die Rekurrentin Anspruch auf Erlass der kantonalen Steuern für das Jahr 2018 hat. 3. Die Steuerveranlagung entspricht in der Regel der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 104 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]), beruhen doch die Steuerbeträge auf in der Vergangenheit erzieltem Einkommen und vorhandenem Vermögen. Im Wissen um die Steuer- barkeit und die später anfallenden Steuern hat die steuerpflichtige Person grundsätzlich Rück- stellungen vorzunehmen. Bezahlt eine steuerpflichtige Person ihre Steuern nicht, ist das Inkas- so auf dem Weg der Pfändung der Regelfall. Dabei verzichtet das Gemeinwesen nicht endgültig auf die Steuerforderung und kommt im Rahmen der Verlustscheinsverwaltung unter Gewähr- leistung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums allenfalls später zu seinem Recht. 3.1 Ist die Zahlung von rechtskräftig festgesetzten Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, der direkten Bundessteuer sowie von Zinsen, Gebühren oder Bussen infolge einer Notlage mit einer erheblichen Härte verbunden, so können diese gestützt auf Art. 240 StG und Art. 167 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) ganz oder teilweise erlassen werden. Das Erlassverfahren gehört nicht zum Veran- lagungsverfahren, sondern setzt eine rechtskräftige Veranlagung voraus und ist damit Teil des Steuerbezugsverfahrens. Eine Überprüfung der Steuerforderung selbst ist im Erlassverfahren ausgeschlossen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., 2016, N. 3 zu Art. 167 DBG). -3- 3.2 Ziel jedes Erlasses ist es, bei einem krassen Missverhältnis zwischen den aktuellen wirt- schaftlichen Möglichkeiten und den Steuerforderungen die steuerpflichtige Person nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz zu gefährden und zu einer langfristigen und dauernden Sanierung bei- zutragen. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses ist eine finanzielle Notlage, auf Grund welcher die Bezahlung der Steuern, Zinsen, Gebühren oder Bussen eine erhebliche Här- te bedeuten würde. Der Erlass soll es ermöglichen, einer wesentlichen und voraussichtlich an- dauernden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, in besonders schweren Fällen Rechnung zu tragen. Blosse Schwankungen in den Einkommensverhältnissen bilden jedoch keinen Erlassgrund. Mit Blick auf die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerpflichtigen muss der Erlass die seltene Ausnahme bleiben. Da das Gemeinwesen mit dem Erlass endgültig auf die Steuerforderung verzichtet, soll er der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren weiteren Gläubigern zugutekommen (zum Ganzen: Beusch/Raas in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 8 zu Vor Art. 167-167g DBG sowie N. 6 ff. und N. 20 f. zu Art. 167 DBG, mit weiteren Hinweisen; Blu- menstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421 ff.; Bruno Knüsel, Rechtsgrundlagen des Erlassverfahrens in ASA 52 S. 93 ff. insb. S. 97 Ziff. 4.c). 3.3 Um eine einheitliche Rechtsanwendung und Ermessensausübung zu ermöglichen, wer- den die rechtlich unbestimmten Begriffe der erheblichen Härte sowie der Notlage (Art. 240 StG und Art. 167 DBG) in den Steuergesetzen und der Steuererlassverordnung konkretisiert (Ver- ordnung des EFD über die Behandlung von Gesuchen um Erlass der direkten Bundessteuer vom 12. Juni 2015 [Steuererlassverordnung; SR 642.121, nachfolgend EV DBG]). Die Konkreti- sierung geschieht durch beispielhafte Aufzählung von Erlassgründen und Ausschlussgründen, d.h. von Umständen, die einen Erlass teilweise oder ganz ausschliessen. Für den Erlass der kantonalen Steuern sind zudem die Bestimmungen in der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen For- derungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlich- keit (Bezugsverordnung, BEZV; BSG 661.733) zu beachten. 3.4 Ob ein Erlass gewährt werden kann, ist auf Grund der gesamten wirtschaftlichen Verhält- nisse der steuerpflichtigen Person zu beurteilen, wobei für die Beurteilung in erster Linie die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids massgebend sind. Mitberücksichtigt werden zudem die Entwicklung seit der Steuerperiode, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, die Zukunfts- aussichten und insbesondere die Frage, ob im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen wäre (Art. 240a StG; Art. 10 EV DBG). Im Einzelnen ist zu prüfen, ob der steuerpflichtigen Person zur Begleichung der Steuerforderungen -4- Einschränkungen in der Lebenshaltung zumutbar sind bzw. gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten der gesuchstellenden Per- son zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung und des Erlassentscheids das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) übersteigen (Art. 240a Abs. 3 StG; Art. 2 Abs. 3 EV DBG). Die Einzelheiten der Berechnung sind dem Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern in der Fassung vom 1. Januar 2011 zu entnehmen (einsehbar unter: , Rubriken "Zivilver- fahren > Kreisschreiben > SchKG > KS B1 aB3" [abgerufen am 2.9.2020]; nachfolgend: Kreis- schreiben B1). Dessen Beilage 1 enthält die einzelnen Ansätze gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz. Ergibt sich aus der Differenz zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum, dass aus dem Überschuss die Steuerschuld innert absehbarer Zeit vollumfänglich beglichen werden kann, liegt keine erhebliche Härte oder Notlage vor, und ein Erlass ist ausgeschlossen (Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG und Art. 240c Abs. 1 Bst. g StG; Art. 167 Abs. 1 DBG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 EV DBG sowie Art. 13 Abs. 3 EV DBG). Selbst wenn das Einkommen im Entscheidzeitpunkt nur knapp über oder gar unter dem Existenzmini- mum liegt, ein Härtefall somit bejaht werden kann, ist von einem Erlass abzusehen, wenn einer der in Art. 240c Abs. 1 Bst. a bis h StG und Art. 167a Bst. a bis e DBG aufgezählten Aus- schlussgründe gegeben ist (vgl. BVR 2010 S. 401 E. 2.3). 4. Im Folgenden werden die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Rekurrentin beurteilt. Dabei werden die Einkünfte dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum (dem sogenannten "Zwangsbedarf") gegenübergestellt. 4.1 Die Rekurrentin wohnt mit ihrer Tochter (geb. 3.11.2005) zusammen im gleichen Haushalt und erhält vom Kindsvater Kinderalimente. Vorab ist zu überprüfen, wie sich dieser Umstand auf die Berechnung des Existenzminimums auswirkt. Wenn Einkommensbestandteile, welche für die Finanzierung von Kindesbelangen bestimmt sind, die durch die Kinder verursachten Kos- ten übersteigen, dürfen die kindesbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Budget der Eltern nicht mitberücksichtigt werden. So wird verhindert, dass Mittel, die für die Kinder bestimmt sind, zur Schuldentilgung der Eltern herangezogen werden (VGE 100 2011 50/51 vom 18.1.2012, E. 4.2, nicht publiziert). 4.2 Die Tochter der Rekurrentin besucht zurzeit die 9. Klasse und es ist geplant, dass sie an- schliessend ans Gymnasium wechseln wird (Rekursschrift vom 14.4.2020). In der Freizeit be- treibt sie intensiv Eiskunstlaufen, was Privatlektionen und Wettbewerbe miteinschliesst. Als kin- -5- desbezogene Einkommensbestandteile sind vorliegend die durch den Kindsvater bezahlten Beträge von CHF 2'000.-- zu berücksichtigen (vgl. Vereinbarung vom 23.1.2019, pag. 101 ff.). Diese bestehen aus dem aktuellen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'600.-- (davon sind CHF 400.-- solange geschuldet wie die Tochter mit einer gewissen Intensität Eiskunstlaufen betreibt) und einer Rate von CHF 400.-- für die ausstehenden Kindesunterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 12'220.-- (per 31.1.2019). Dazu kommen Kinderzulagen von CHF 230.--, die von der Ar- beitgeberin an die Rekurrentin ausgerichtet werden. Insgesamt machen die für die Tochter be- stimmten Einkünfte somit CHF 2'230.-- aus. 4.3 Diesem Einkommen ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gegenüberzustellen. Dieses setzt sich aus einem Grundbetrag und Zuschlägen zusammen. 4.4 Für Kinder über zehn Jahren beträgt der Grundbetrag CHF 600.-- (Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Darin sind Auslagen für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliess- lich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. inbegriffen. 4.5 Als Zuschlag sind zunächst die Wohnkosten (Mietzins und Nebenkosten) zu berücksichti- gen (Ziff. II/1 und 2 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Gemäss Mietvertrag vom 26. No- vember 2018 (pag. 56 ff.) beträgt der Mietzins für die 3.5-Zimmerwohnung in C.________ CHF 1'534.-- (inkl. Nebenkosten). Mit den Alimenten ist ein Beitrag an die Wohnkosten zu leis- ten. Der Mietzins ist in der Regel anteilsmässig auf die Mitbewohner zu verteilen, wobei Kinder nach hiesiger Gerichtspraxis als halbe Erwachsene zählen und somit die Wohnkosten der Toch- ter auf einen Drittel der gesamten Kosten, also insgesamt CHF 511.-- festgesetzt wird (vgl. Ad Ziff. II der Beilage 2 zum Kreisschreiben B1). 4.6 Zum Zwangsbedarf gehören zudem die Prämien für die obligatorische Krankenpflege- versicherung. Für das Jahr 2020 belaufen sich diese auf CHF 117.85 für die Tochter (pag. 50). Weiter sind die von der öffentlichen Hand gewährten Prämienverbilligungen abzuziehen, die für die Tochter CHF 61.90 (pag. 21) ausmachen. Dementsprechend sind CHF 56.-- bei der Be- rechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. 4.7 Weiter können selbstgetragene Krankheitskosten berücksichtigt werden (vgl. Ziff. II/8 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Die Tochter der Rekurrentin benötigt gemäss Eingabe vom 14. April 2020 eine kieferorthopädische Behandlung. Die voraussichtlichen Kosten für die zwei bis zweieinhalb Jahre dauernde Behandlung belaufen sich auf CHF 13'900.-- (Beilage der Ein- gabe vom 14.4.2020). Gemäss Rekurrentin übernimmt die Krankenkasse die Hälfte der gesam- -6- ten Kosten. Der Vater der Rekurrentin übernimmt zwei Drittel der Kosten (Vereinbarung vom 23.1.2019, pag. 101 ff.). Dies ergibt einen monatlichen Betrag von CHF 77.-- (CHF 13'900.-- / 2 / 3 / 30 Monate), welcher dem Budget der Tochter angerechnet wird. 4.8 Die Rekurrentin macht ausserdem geltend, dass ihre Tochter ambitioniert den Sport Eis- kunstlaufen ausübe. Dadurch entständen sehr hohe Kosten. Es solle der Tochter möglich sein weiterhin diesem Sport nachzugehen. Dieses Anliegen ist verständlich, jedoch sind Freizeit- aktivitäten aus dem Grundbetrag zu finanzieren. Die öffentliche Hand kann nicht auf rechtmäs- sig festgesetzte Steuern verzichten, um ein teures Hobby zu ermöglichen. 4.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die auf die Tochter entfallenden Ein- kommensbestandteile bei weitem ausreichen, um die auf sie entfallenden Kosten zu decken (in ganzen CHF). Einnahmen Unterhaltsbeitrag aktuell 1'600 Nachzahlung Unterhalt 400 Kinderzulagen 230 Total 2'230 Ausgaben Grundbetrag Kind über zehn Jahre 600 Beitrag Wohnkosten 511 Krankenkasse 56 Selbstgetragene Krankheitskosten 77 Zwangsbedarf 1'244 Freie Einkommensquote 986 5. Nach dem in E. 4.1 hiervor Ausgeführten, ist die aktuelle finanzielle Lage der Rekurrentin demnach ohne Einbezug der auf ihre Tochter entfallenden Einkommensbestandteile und Kos- ten zu beurteilen. 5.1 Die Rekurrentin arbeitet in einem 60 %-Pensum bei der B.________ AG. Der Lohnab- rechnung vom April 2020 (eingegangen bei der Steuerrekurskommission am 7.5.2020) lässt sich ein monatliches Einkommen von CHF 3'064.90 (inkl. Kinderzulagen) entnehmen. Abzüglich der Kinderzulagen (in E. 4.2 hiervor berücksichtigt) hat die Rekurrentin dementsprechend Ein- künfte von insgesamt CHF 3'071.-- (inkl. 13. Monatslohn). -7- 5.2 Der Grundbetrag für eine alleinerziehende Person beträgt gemäss Ziff. I der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1 CHF 1'350.--. Die auf die Rekurrentin entfallenden Wohnkosten belau- fen sich auf CHF 1'023.-- und für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sind CHF 333.-- einzusetzen (CHF 440.15 minus CHF 107.-- [Prämienverbilligung], pag. 53 und 21). 5.3 Ferner erhebt die Rekurrentin Anspruch auf Mietkosten von CHF 114.-- (pag. 55) für ei- nen Einstellhallenplatz. Kosten im Zusammenhang mit Motorfahrzeugen können dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum nur angerechnet werden, wenn es sich beim Fahrzeug um ein sogenanntes "Kompetenzgut" handelt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Fahr- zeug für die Ausübung des Berufs zwingend benötigt wird. Vorliegend wohnt und arbeitet die Rekurrentin in C.________. Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb sie für die Berufsausü- bung auf ein Motorfahrzeug angewiesen wäre. Die Kosten für den Parkplatz können dement- sprechend nicht berücksichtigt werden. 5.4 Weiter sind die unumgänglichen Berufsauslagen wie Fahrkosten oder Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung zu berücksichtigen (Ziff. II/4 der Beilage 1 zum Kreisschreiben B1). Für Mehrkosten bei auswärtiger Verpflegung berücksichtigt die Steuerrekurskommission praxis- gemäss CHF 10.-- pro Tag. Zu beachten ist, dass die Rekurrentin lediglich zu einem Pensum von 60 % arbeitet. Der Steuerrekurskommission ist nicht bekannt, wie die Arbeitseinsätze der Rekurrentin anfallen bzw. ob sie überhaupt auf auswärtige Verpflegung angewiesen ist. Zu Gunsten der Rekurrentin wird davon ausgegangen, dass pro Woche drei auswärtige Mahlzeiten eingenommen werden. Dementsprechend können CHF 110.-- pro Monat angerechnet werden (CHF 10.-- * 220 Arbeitstage im Jahr / 12 Monate * 0.6). Weil die Rekurrentin, wie hiervor erwähnt (E. 5.3), nicht auf ein Motorfahrzeug angewiesen ist, können nur Auslagen für ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr von CHF 73.-- berücksichtigt werden ( Rubrik "Tarife > Abonnemente [abgerufen am 3.9.2020]). Somit sind insgesamt CHF 183.-- als unumgängliche Berufsauslagen zu berücksich- tigen (CHF 73.-- plus CHF 110.--). 5.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich für die Rekurrentin folgendes Budget (in ganzen CHF): Einnahmen Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn 3'071 und exkl. Kinderzulagen) Total 3'071 Ausgaben Grundbetrag alleinerziehende 1'350 -8- Schuldnerin Mietzins inkl. Nebenkosten 1'023 Krankenkasse 333 Unumgängliche Berufsauslagen 183 Zwangsbedarf 2'889 Freie Einkommensquote 182 Aus der Gegenüberstellung der Einkünfte mit dem Zwangsbedarf resultiert eine monatliche freie Einkommensquote von CHF 182.--. Vorliegend ist zu beachten, dass die Rekurrentin nicht nur ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern hat, sondern auch die Kinder- alimente und Kinderzulagen. Weil diese Einkünfte bei der Berechnung des Existenzminimums der Rekurrentin nicht berücksichtigt werden, sind auch die Steuern, die darauf anfallen aus der freien Einkommensquote der Tochter zu begleichen (CHF 986.--). Die Steuerschuld pro 2018 beträgt total CHF 4'447.-- bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 43'289.--. Während die Rekurrentin ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 22'529.-- (52 % der gesamten Einkünfte) erzielte, entfielen auf die Tochter Alimente und Kinderzulagen im Um- fang von CHF 20'760.-- (48 %). Somit entfallen CHF 2'328.-- (CHF 4'477 * 0.52) der geschulde- ten Steuern auf die Rekurrentin und CHF 2'149.-- (CHF 4'477.-- * 0.48) auf die Tochter. Bei ei- nem Steuerausstand von CHF 2'328.-- ist es der Rekurrentin möglich die Schuld innert 13 Mo- naten zu begleichen. Der auf die Tochter entfallende Steuerausstand von CHF 2'149.-- kann innert drei Monaten beglichen werden. Da selbst Tilgungszeiträume von bis zu zwei Jahren noch als absehbar im Sinn von Art. 240b Abs. 1 Bst. b StG gelten (VGE 100 2016 304/305 vom 2.8.2017, E. 5.5 mit Verweis auf frühere Entscheide), liegt keine aktuelle finanzielle Notlage vor. Der Rekurs ist demnach abzuweisen. 6. Vollständigkeitshalber ist zu prüfen, ob ein Ausschlussgrund vorliegt. Die Erlassbehörde wie auch die Steuerverwaltung haben ausgeführt, dass sie den Ausschlussgrund der unter- lassenen Rücklagen als erfüllt erachten. 6.1 Auch bei gegebener Notlage und erheblicher Härte resp. Vorliegen eines Erlassgrunds kann von einem Erlass teilweise oder ganz abgesehen werden, wenn ein sog. Ausschlussgrund vorliegt. Ein möglicher Ausschlussgrund liegt gemäss Art. 240c Abs. 1 Bst. e StG vor, wenn die steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerforderung trotz verfügbarer Mittel weder Zahlungen geleistet noch Rücklagen vorgenommen hat (vgl. auch Art. 167a Bst. c DBG). Das Gleiche gilt, wenn die steuerpflichtige Person ab der Steuerperiode, auf die sich das Er- lassgesuch bezieht, trotz verfügbarer Mittel keine Rücklagen vorgenommen hat (Art. 240c Abs. 1 Bst. h StG und Art. 167 Bst. b DBG). Diese Ausschlussgründe setzen ein vorwerfbares Verhalten der steuerpflichtigen Person von einigem Gewicht voraus. Auf ein solches ist i.d.R. -9- dann zu schliessen, wenn die verfügbaren Mittel im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuern bzw. in der Steuerperiode, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, wesentlich über dem betreibungs- rechtlichen Existenzminimum gelegen haben, das Nichtbezahlen der Steuern bzw. Bildung von Rücklagen angesichts dieser wirtschaftlichen Möglichkeiten unverständlich erscheint und der steuerpflichtigen Person damit ein geradezu leichtfertiger Umgang mit den verfügbaren Mitteln vorzuwerfen ist. Bliebe ein solches Verhalten beim Entscheid über den Steuererlass unberück- sichtigt, so würde dies zu einer ungerechtfertigten Bevorzugung gegenüber all jenen steuer- pflichtigen Personen führen, welche ihre Lebenshaltung eingeschränkt haben, um die notwen- digen Rücklagen zur Bezahlung der Steuern vorzunehmen (vgl. zum Ganzen VGE 100 2013 184 vom 29.1.2014, in BVR 2014 S. 197 E. 3.3; BVR 2010 S. 401 E. 3.1.1). Das Verwaltungsgericht hat ein vorwerfbares Verhalten bei einer frei verfügbaren Einkommens- quote, welche mehr als 175 % der Steuerforderung beträgt, bejaht. Dabei hat es zusätzlich ge- prüft, ob stichhaltige Gründe vorgelegen haben, weshalb keine Rücklagen gebildet worden sind (VGE 100 2009 426 vom 12.8.2010, E. 5.3, nicht publiziert). 6.2 Für die Beurteilung des Ausschlussgrunds ist vorerst anhand einer Gegenüberstellung von Einkünften und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum die in der fraglichen Steuer- periode frei verfügbare Einkommensquote zu bestimmen. Diese ist alsdann in Beziehung zur gesamten Steuerforderung zu setzen. Für die Berechnung der Einkünfte und des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums ist grundsätzlich auf die Veranlagungsverfügungen der betref- fenden Steuerperiode abzustellen. Bei der Bemessung der Zuschläge zum betreibungsrechtli- chen Grundbetrag kann jedoch nicht unbesehen auf die Höhe der in der Veranlagung berück- sichtigten Pauschalabzüge abgestellt werden. Soweit die Einkommenssteuerveranlagung höhe- re Abzüge vorsieht, als für Zuschläge gestützt auf die einschlägigen Regeln zur Bemessung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zulässig, müssen für die Bestimmung des Zwangsbedarfs Letztere herangezogen werden (VGE 100 2011 454 vom 4.9.2012, E. 3.3 und 3.4.1, nicht publiziert). 6.3 Aus den Akten ergibt sich für das Jahr 2018 folgendes Budget (in ganzen CHF): Einnahmen Rekurrentin Tochter Nettolohn (inkl. 13. Monatslohn und 3'377 --- exkl. Kinderzulagen) Kinderalimente --- 1'500 Kinderzulagen --- 230 Total 3'377 1'730 Ausgaben Grundbetrag 1'350 600 - 10 - Mietzins inkl. Nebenkosten 1'023 511 Krankenkasse (pag. 47, 46) 344 61 Krankheitskosten (pag. 47,46) 44 2 Unumgängliche Berufsauslagen 183 --- Zwangsbedarf 2'944 1'174 Freie Einkommensquote 433 556 Freie Quote 2018 5'196 6'672 Geschuldeter Steuerbetrag 2018 2'328 2'149 Freie Quote in % der Steuern 223 % 310 % Die monatliche freie Einkommensquote beträgt demnach CHF 433.-- für die Rekurrentin und CHF 556.-- für die Tochter. Dies entspricht bei der Rekurrentin einem jährlichen Freibetrag von CHF 5'196.-- oder 157 % der geschuldeten Steuern und bei der Tochter CHF 6'672.-- oder 310 % der geschuldeten Steuern. Wie in E. 6.1 hiervor ausgeführt, wird ab einer Einkommens- quote von über 175 % ein vorwerfbares Verhalten bejaht. Dementsprechend wäre es möglich gewesen, die laufenden Steuern im Jahr 2018 zu bezahlen oder entsprechende Rückstellungen zu bilden. Damit ist der Ausschlussgrund der fehlenden Rücklagen von Art. 240c Abs. 1 Bst. e und h StG erfüllt. Der Rekurs ist auch aus diesem Grund abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Rekurrentin kostenpflichtig. Sie hat die ge- samten Verfahrenskosten zu tragen einschliesslich allfälliger Auslagen für Gutachten oder an- dere externe Kosten (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Da die Rekurrentin im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG) Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2018 wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 400.--, werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. - 11 - 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Aus- fertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und un- terzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechts- begehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. 5. Zu eröffnen an: ▪ A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Gemeinde C.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Der Richter Der Gerichtsschreiber Kästli Leumann - 12 -