Davon wird im Umfang des Obsiegens ein Betrag von CHF 2'500.-- ausgerichtet. Auf den Ersatz der Mehrwertsteuer wird verzichtet, da die Rekurrentin selbst mehrwertsteuerpflichtig ist und die von der Vertreterin überwälzte Mehrwertsteuer ihrerseits in Abzug bringen kann. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und bei den Anlagekosten eine Händlerpauschale von 1 %, d.h. von CHF 246'000.-- berücksichtigt, was die Reduktion des Rohgewinns auf CHF 11'354'194.-- zur Folge hat. Die Akten werden zur Neuberechnung der Steuer an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.