13. Weil die Rekurrentin im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihr notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihr eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Die Kostennote vom 14. Januar 2021 ist weder detailliert (kein timesheet) noch ist der verrechnete Stundenansatz ersichtlich. Deshalb kann nicht auf die pauschale Kostennote abgestellt werden. Die Parteikosten werden deshalb pauschal auf CHF 5'000.-- ohne MWST festgesetzt. Davon wird im Umfang des Obsiegens ein Betrag von CHF 2'500.-- ausgerichtet.