Demnach verbleiben beim Kanton Zürich als Domizilkanton immer noch knapp 90 % der Gemeinkosten. Es kann von daher zum einen nicht gesagt werden, dass die Händlerpauschale im Vergleich zum Wertzuwachs zu hoch sei. Zum anderen ist sie weder überproportional gross im Vergleich mit den Gemeinkosten noch kommt es im interkantonalen Verhältnis zu einer übermässigen Verschiebung von Kosten in den Kanton Bern. Für eine gänzliche Streichung der Händlerpauschale besteht damit kein Anlass. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis ist somit vorliegend die Händlerpauschale auf 1 % des Erlöses festzusetzen, ausmachend CHF 246'000.--. Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses und zur